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Güterichter

Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung sind in Sachsen-Anhalt nach § 34 b des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes die bei den Gemeinden eingerichteten Schiedsstellen sowie Schlichtungsstellen, die von den Notaren sowie einigen Rechtsanwälten errichtet sind. Daneben können Personen oder Vereinigungen auf Antrag als weitere Gütestellen im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden.

 

Die Zuständigkeit für die Anerkennung als weitere Gütestelle sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist gemäß § 44 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes durch Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.2.2010 (JMBl. LSA 2010, S. 63) auf die Präsidentin des Landgerichts Magdeburg übertragen worden.

 

Darüber hinaus gibt es noch sogenannte „sonstige Gütestellen, die Streitbeilegung betreiben“. Hierzu gehören u.a. branchengebundene Gütestellen, Gütestellen der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern oder der Innungen.

 

Weitere Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung, zu Schieds- und Schlichtungsstellen sowie zu weiteren und sonstigen Gütestellen finden Sie hier